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Was darf ein Heilpraktiker sagen?

Motiv Akupunktur für einen Blog Artikel von Dagmar Heib über das Heilmittelwerbegesetz HWG für Heilpraktiker und ihre Werbung
Dagmar Heib ist Onlinemarketing Managerin und Gesundheitsredakteurin. Sie gibt Heilpraktikern Tipps für Ihr Marketing - hier zum Thema Heilmittelwerbegesetz - HWG.

Heilpraktiker müssen sich an das Heilmittelwerbegesetz (HWG) halten. Wenn die Schulmedizin der Meinung ist, dass ein Naturheilverfahren keine Wirkung hat, darf ein Heilpraktiker auf seiner Webseite nicht behaupten, dass sie bei einem bestimmten gesundheitlichen Problem nennenswert zur Linderung oder Heilung beiträgt. Jede Form von Formulierungen, die zwischen den Zeilen eine Wirkung suggerieren, sollten ebenfalls unterlassen werden. Doch was darf ein Heilpraktiker?

Heilmittel - Welche Aussagen sind erlaubt?

Wenn Sie Ihren Patienten ein Heilmittel empfehlen, kommt es darauf an, ob es sich um ein Medikament handelt oder ein Nahrungsergänzungsmittel.

 

  • Ein Medikament hat ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Die in der Packungsbeilage genannten Wirkungen dürfen Sie sagen.
  • Ein Nahrungsergänzungsmittel muss angemeldet werden beim BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen). Auf dem Etikett dürfen nur Wirkungen stehen, wenn es dafür einen Health Claim gibt. Die Health Claims sind gesundheitsbezogene Aussagen, zu denen die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) ausreichend wissenschaftliche Studien vorliegen hatte.
  • Wenn für ein Nahrungsergänzungsmittel (das rechtlich zu den Lebensmitteln gehört) kein Health Claims vorhanden ist, dürfen Sie dem Patienten nicht suggerieren, dass es eine Wirkung hat. Schon gar nicht schriftlich auf Ihrer Webseite oder in Ihren Unterlagen.

Auf keinen Fall sollten Sie ein Nahrungsergänzungsmittel in Zusammenhang mit einer Erkrankung nennen.

Sie dürfen aufführen, welche Therapien Sie anbieten

Auf Ihrer Webseite dürfen Sie aufführen, welche Naturheilverfahren Sie anbieten. Und welche davon von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Wenn Sie nicht wissen, welche Kosten gesetzliche Krankenkassen übernehmen, können Sie hier nachschauen.

 

Um Ihre Kompetenz zu unterstreichen, dürfen Sie die Zeugnisse Ihrer Weiterbildungen auf Ihrer Webseite zeigen.

Sie dürfen über eine Krankheit informieren

Wenn Sie sich schon länger mit der Entstehung einer Krankheit beschäftigen, dürfen Sie für Ihre Patienten erklären, wie diese Krankheit entsteht und was die Patienten selbst zur Linderung tun können.

 

Sollten Sie ein Naturheilverfahren anbieten, um Patienten mit dieser Krankheit besser zu unterstützen, dürfen Sie das tun. Doch Sie dürfen nicht behaupten, dass Ihre Methode die Patienten heilen wird.

Fotos - Was ist erlaubt und was ist nicht erlaubt?

Sie dürfen folgende Fotos zeigen:

  • Fotos von sich in Ihrer Praxis
  • Fotos von einer Behandlung (der Patient darf nicht zu sehen sein - Datenschutz!)
  • Fotos in Berufskleidung
  • Fotos von Ihnen als Privatperson
  • Ihr Team, wenn das schriftliche Einverständnis der Mitarbeiter vorliegt
  • Ihre Praxisräume
  • das Haus, indem sich Ihre Praxis befindet
  • das Praxisschild
  • Vorher-/Nachher-Fotos: sofern sie nicht abstoßend oder irreführend sind (einzige Ausnahme: Fotos aus dem plastisch-chirurgischen Bereich)

Fotos und Aussagen müssen der Wahrheit entsprechen und dürfen schlichtweg nicht geeignet sein, den hilfesuchenden Patienten zu täuschen. Zum Beispiel: Ein Heilpraktiker in weißem Arztkittel und mit Stethoskop um den Hals gibt ihm den Anschein eines Arztes. Das ist irreführend und kann abgemahnt werden.

Patienten mögen Naturheilverfahren

Viele Patienten sind recht gut informiert und wissen, bei welchem gesundheitlichen Problem ein Naturheilverfahren angezeigt ist. Sie wissen auch, dass der Erfolg oft die Summe aller Maßnahmen ist. Und: Welche Rolle ihr Anteil - die gesunde Lebensführung spielt. Ausgewogenheit in Anspannung und Entspannung, der Nahrungsaufnahme und ausreichend Bewegung - sind die drei Säulen, die grundsätzlich ein gutes Fundament für die Gesundheit liefern.

Beispiele für nicht erlaubte Aussagen

Ein Fallbeispiel - erschienen bei Impulse
Bitte klicken Sie auf das Bild, um zur Quelle dieser Information zu gelangen.

Beispiele für erlaubte Aussagen

Beispiel von Impulse
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Beispiel von Impulse
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Bewertungen von Patienten

Beispiel von Impulse
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Lassen Sie alle Bewertungen stehen! Wenn Sie nur die positiven stehen lassen und die negativen löschen, ist das eine Irreführung. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass ein vollständiger Einblick in die Bewertungen möglich ist.

 

Google übrigens auch:

Wenn Sie auf Ihrem Google My Business-Account negative Bewertungen löschen, kann es sein, dass sich das auf das Ranking Ihrer Webseite auswirkt: Sprich, dass sie nicht mehr soweit oben aufgelistet wird.

Was bedeutet "keinen Konjunktiv verwenden"?

Anwälte, die bezüglich Heilmittelwerberecht (HWG) beraten, empfehlen dringend Sätze mit Konjunktiv zu vermeiden. Das hat damit zu tun, dass ein Heilpraktiker auf keinen Fall suggerieren darf, ein (wissenschaftlich nicht wirksames) Naturheilverfahren "könnte" bei Krankheit xy eine Wirkung haben. Denn schlussendlich entscheidet, welches Bild im Kopf des Patienten landet.

 

"könnte" wäre hier der Konjunktiv.

 

Insofern am besten ganz einfach und ehrlich formulieren. Und einfach nicht sagen, was Sie nicht sagen dürfen. Auch nicht von hintenrum durch die Schulter.

Was ist ein Disclaimer?

Ein Disclaimer ist ein von Anwälten vorformulierter Satz, der früher als Schutz ausgereicht hat: Damit war der Heilpraktiker rechtlich im grünen Bereich. Selbst wenn er Heilung und Linderung zwar nicht versprochen, doch in den Raum gestellt hat. Das ist jetzt vorbei. Der Disclaimer ist wirkungslos. Es zählen die Fakten. Was sagt der Heilpraktiker auf seiner Webseite? Was rückt er in den Bereich des Möglichen? Wie kommt das Ganze bei dem Patienten an? Was bleibt als Botschaft hängen? Eine Heilung, obwohl die Methode schulmedizinisch nicht anerkannt ist. Dann ist die Webseite abmahngefährdet. Zumindest in Deutschland.

Wann ist eine Studie anerkannt?

Ausreichend für die wissenschaftliche Evidenz sind placebo-kontrollierte Doppelblind-Studien. Einzelstudien oder Anwendungsbeobachtungen gelten NICHT als hinreichend wissenschaftlicher Nachweis für die Wirksamkeit.

 

Leider werben viele Hersteller von Nahrungsergänzungsmittel damit, dass es zu ihrem Vitalstoff "Studien" gibt. Hier sollte man genauer hinterfragen: Oft ist es keine Studie sondern nur eine Anwendungsbeobachtung mit viel zu wenig Teilnehmern und einem zu kurzen Beobachtungszeitraum. Anwendungsbeobachtungen macht man, um eine Tendenz herauszukristallisieren und zu entscheiden, ob eine groß angelegte Studie (die kostenintensiv ist) Sinn macht.

Fernbehandlungen und Werbung bei Kindern unter 14 Jahren

Absolutes Nogo ist, eine Fernbehandlung anzubieten, eine Beratung per Telefon oder gar die direkte Ansprache von Kindern unter 14 Jahren.

Wie dürfen Sie werben auf Ihrer Webseite?

Sachlich, berufsbezogen. Das bezieht sich auf die Texte, doch auch auf die Bilder.

Vermeiden Sie jegliche Form von Übertreibung.

 

Was allerdings zu empfehlen ist:

Menschen, die nach einem Dienstleister suchen, entscheiden vor allem danach, ob der Dienstleister ihnen sympathisch ist. Erzählen Sie daher, wie Sie als Mensch sind. Und wie Sie zu Ihrem Beruf gekommen sind. Warum war es Ihnen so wichtig, Heilpraktiker*in zu werden? Was ist Ihr Anliegen? Was möchten Sie verbessern? Wofür wollen Sie Bewusstsein schaffen? Was möchten Sie den Menschen beibringen? Welche Botschaft haben Sie?

Im Marketing Zoom "Texten" erfährst Du mehr darüber, wie Du für Deine Webseite, Blog Artikel, Flyer, Newsletter und Social Media texten kannst.

https://hoesmann.eu/heilpraktiker-und-werbung-wie-duerfen-heilpraktiker-werben/

https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html

https://www.envivas.de/magazin/gesundheitswissen/alternative-heilmethoden/

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